Donnerstag, 18. Oktober 2018

"ordnungsgemäße" Verfahrensführung

Ein Fall des LG St. Pölten wird umfangreicher dokumentiert.

Der Vater der volljährigen Klägerin, der selbst nicht Partei ist, tritt als Zeuge für seine Tochter auf.
Später schickt er dem Richter ein Dossier mit geheimen Inhalt.
Das Dossier der unbeteiligten Person wird nur teilweise verlesen.
Der Anhang, die eigentliche Aussage des Dossiers, bleibt gänzlich geheim.
Es wird nicht vorgelegt.
Was im Dossier steht, das der Richter zur Kenntnis nimmt, bleibt geheim.
Bekanntgegeben wird nur, es betrifft den Beklagten, gegen den der Vater der Klägerin seit Jahren einen Klagetsunami führt.
Interessant ist, dass der Richter nie zu wissen vorgibt, wo das Dossier gerade ist. Er erklärt, das Dossier wäre schon retourniert. Auch schriftlich. Dabei bleibt es im Akt.
Als der Akt einem anderen Gericht vorgelegt wird, hat der Beklagte die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen.
Er findet das Dossier nicht.
Er bittet eine Gerichtsbedienstete, Einsicht zu nehmen, ob sie das Dossier im Akt findet.
Nach anfänglichem Sträuben willigt sie ein.
Sie findet das Dossier auch nicht.
Das Dossier ist nicht im Akt.
In der nächsten Verhandlung erklärt der Richter wieder, das Dossier sei schon längst retourniert. Vor 10 Prozessbeobachter des Beklagten, die dieser wegen verschiedener anderer Vorkommnisse ersucht hat, zu kommen.
Entgegen der Erklärung des Richters ist das Dossier wieder im Akt.
Dem Beklagten wird es vor die Nase gehalten. Der Inhalt bleibt weiterhin geheim.

Der selbe Richter holt sich den Beklagten, als dieser beim Gericht die Eingabe einbringt, mit der die Vollmacht der Verfahrenshilfe storniert wird, zu sich ins Büro und verhandelt ca. 20 Minuten lang unter vier Augen über den Fall.

Die Vollmacht wurde mit einem Satz unmissverständlich gekündigt.
Der Richter nimmt telefonischen Kontakt mit der Verfahrenshilfe auf.
Er spricht großzügig eine nicht beantragte Fristerstreckung für eine Eingabe aus.
Der Beklagte erklärt unmissverständlich, es bleibt bei der Kündigung der Verfahrenshilfe.
Der Richter legt eine Note an, dass das mit der Kündigung nicht so ernst gemeint sei und das Missverständnis nur auf die Unkenntnis des Beklagten zurückzuführen sei.


Fortsetzung folgt

Was in diesem Verfahren nicht fehlen durfte, war ein Verfahren, ob der Beklagten entmündigt werden kann/muss, damit in weiterer Folge ein Prozessbevollmächtigter seine Berufung zurückziehen kann.

Was in diesem Verfahren dafür fehlte, ist, von der Forderung der Klägerin alle drei Gegenforderung, die diese selbst angibt, abzuziehen. Der Richter sucht sich eine Gegenforderung aus, die zurückgezogen werden musse.
Die zwei anderen ignorierte er. Eine dieser Gegenforderungen wurde vom Gericht im anhängigen Verfahren festgesetzt. Dass ein Richter eine Gegenforderung übersieht, die im Verfahren vom Gericht selbst festgesetzt und die rechtskräftig wurde, und über die es einen vorgelegten E-Mail-Verkehr gibt, in dem die Klägerin erklärt, die Forderung nicht zu bezahlen, und in dem sie gleichzeitig warnt, die negativen Auswirkung, die ein Einfordern der Schuld auf das Wohl ihrer Kinder, der Enkel des Beklagten, hätte, zu berücksichtigen, ist undenkbar.

"Dein Vater (Anm. der Beklagte) sollte sich also seine nächsten Schritte gut überlegen und vor allem die Auswirkungen auf das Wohl seiner Enkelkinder berücksichtigen."



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